Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung streitig.
Der Kläger war seit dem 7. Mai 2001 im Außendienst der Beklagten tätig. Diese führt "vor Ort", insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern "Dellenentfernung ohne Lackieren" an beschädigten Pkws aus. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11. April 2001 zugrunde, der - soweit hier von Interesse - lautet:
"6. Urlaub
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