LAG Hamm - Urteil vom 26.06.1995
5 Sa 1200/94
Normen:
BGB §§ 285, 339, 611 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 138
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Xa 777/94

Vertragsstrafe: Verschulden als Voraussetzungen - Nichtaufnahme der Arbeit

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1200/94

DRsp Nr. 2001/4082

Vertragsstrafe: Verschulden als Voraussetzungen - "Nichtaufnahme der Arbeit"

Die Verwirkung einer Vertragsstrafe i.S. des § 339 BGB setzt u.a. Verschulden gem § 285 BGB voraus. Wurde die Vertragsstrafe für den Fall der "Nichtaufnahme der Arbeit" versprochen, so kann es an einem Verschulden des Arbeitnehmers fehlen, wenn dieser dem Arbeitgeber einige Zeit vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilt, er werde die Stelle nicht antreten, und der Arbeitgeber darauf nicht mit einer Aufforderung zum Arbeitsantritt reagiert.

Normenkette:

BGB §§ 285, 339, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin erhobenen Vertragsstrafen-Forderung.

Die Klägerin stellt wärmedämmende Füllungen für Haustüren und Garagentore her. Unter dem Datum des 14. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen Ziffer 1) der Beklagte "ab 01.01.1994 oder früher als Leiter Oberflächen-Technik eingestellt" wurde. Als Jahresvergütung wurden "12 Monatsgehälter zu je DM 7.000,--" zuzüglich Urlaubsgeldes und Sondervergütung vorgesehen. Laut Ziffer 4) galten "die ersten 3 Monate ... als Probezeit", innerhalb derer "der Vertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden" konnte. In Ziffer 4) heißt es am Ende: "Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit wird ausgeschlossen".