Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin erhobenen Vertragsstrafen-Forderung.
Die Klägerin stellt wärmedämmende Füllungen für Haustüren und Garagentore her. Unter dem Datum des 14. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen Ziffer 1) der Beklagte "ab 01.01.1994 oder früher als Leiter Oberflächen-Technik eingestellt" wurde. Als Jahresvergütung wurden "12 Monatsgehälter zu je DM 7.000,--" zuzüglich Urlaubsgeldes und Sondervergütung vorgesehen. Laut Ziffer 4) galten "die ersten 3 Monate ... als Probezeit", innerhalb derer "der Vertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden" konnte. In Ziffer 4) heißt es am Ende: "Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit wird ausgeschlossen".
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