Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 - 1 BV 562/09 - abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen der Beschäftigung eines Werkstattangehörigen ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine gemeinnützige Einrichtung in der Behindertenhilfe in Frankfurt am Main. Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb ordnungsgemäß gewählte neunköpfige Betriebsrat.
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