»1. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen war jedenfalls bis zur Schuldrechtsreform 2002 grundsätzlich zulässig - und zwar auch in einem Formularvertrag auch einseitig beschränkt auf den Arbeitnehmer, ohne dass das AGB-Gesetz (§ 11 Nr. 6 AGBG) dem entgegenstand.2. Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen sind nicht unüblich. Wer unter Berufung auf eine Unüblichkeit die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung begründen will, trägt für die Unüblichkeit die Darlegungs- und Beweislast.3. Wer in der Sprache des Arbeitsvertrags keinen Text lesen kann, kann sich nicht darauf berufen, eine Vertragsklausel sei durch die Gestaltung des Textes der Aufmerksamkeit des Lesers entzogen worden.
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