LAG Hamm - Urteil vom 15.09.1997
19 Sa 979/97
Normen:
BGB §§ 339, 625 ;
Fundstellen:
LAGE § 625 BGB Nr. 5
NZA 1999, 1050
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 207/96

Vertragsstrafe - Fortgeltung nach Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 15.09.1997 - Aktenzeichen 19 Sa 979/97

DRsp Nr. 2000/8317

Vertragsstrafe - Fortgeltung nach Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung gem. § 625 BGB stillschweigend mit Wissen des Arbeitgebers verlängert, gilt auch das im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafeversprechen fort.

Normenkette:

BGB §§ 339, 625 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und Höhe einer vereinbarten Vertragsstrafe.

Die am 11.10.1974 geborene Beklagte war aufgrund eines für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis 31.07.1996 befristeten Arbeitsvertrages als Hilfe in der Altenpflege tätig. Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsentgelt betrug 2.600,00 DM. § 18 des Arbeitsvertrages enthielt folgende Vertragsstrafenregelung:

"Im Falle der vertragswidrigen, insbesondere ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorgenommenen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsentgelt zu zahlen. Dem Arbeitgeber bleibt unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen."