LAG Hamm, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2046/05
ArbG Bielefeld, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1312/05
Vertragsrecht; Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung; Dauer der Arbeitszeit; Überstunden; Schriftformklausel für Vertragsänderungen; Annahmeverzug bei unregelmäßiger Arbeitszeitdauer; Entbehrlichkeit des Angebots
BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 504/06
DRsp Nr. 2007/11974
Vertragsrecht; Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung; Dauer der Arbeitszeit; Überstunden; Schriftformklausel für Vertragsänderungen; Annahmeverzug bei unregelmäßiger Arbeitszeitdauer; Entbehrlichkeit des Angebots
Orientierungssätze:1. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine Vertragsänderung. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.2. Nach § 305bBGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen wird und ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigen oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt bewusst sind (hier für die Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag).3. Macht der Arbeitgeber von einem vermeintlichen Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, kommt § 296BGB nicht zur Anwendung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten, um Annahmeverzug zu begründen.
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