BAG - Urteil vom 25.04.2007
5 AZR 504/06
Normen:
BGB § 125 S. 2 § 133 § 157 § 293 § 294 § 295 § 296 § 305b § 611 § 615 ;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 615 BGB
AuA 2007, 561
AuA 2008, 54
AuR 2007, 323
NZA 2007, 801
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2046/05
ArbG Bielefeld, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1312/05

Vertragsrecht; Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung; Dauer der Arbeitszeit; Überstunden; Schriftformklausel für Vertragsänderungen; Annahmeverzug bei unregelmäßiger Arbeitszeitdauer; Entbehrlichkeit des Angebots

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 504/06

DRsp Nr. 2007/11974

Vertragsrecht; Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung; Dauer der Arbeitszeit; Überstunden; Schriftformklausel für Vertragsänderungen; Annahmeverzug bei unregelmäßiger Arbeitszeitdauer; Entbehrlichkeit des Angebots

Orientierungssätze: 1. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine Vertragsänderung. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden. 2. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen wird und ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigen oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt bewusst sind (hier für die Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag). 3. Macht der Arbeitgeber von einem vermeintlichen Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten, um Annahmeverzug zu begründen.