BAG - Urteil vom 25.08.2022
8 AZR 453/21
Normen:
BetrVG § 37; BGB § 241 Abs. 2; EStG § 38; EStG § 41a; Anstellungsvertrag v. 08.12.2011 § 14; Anstellungsvertrag v. 08.12.2011 § 15;
Fundstellen:
AP HGB _ 74 Nr. 91
ArbRB 2022, 257
ArbRB 2023, 38
BB 2023, 1206
BB 2023, 180
DB 2023, 1225
DStR 2023, 1616
DZWIR 2023, 195
EzA-SD 2022, 7
EzA-SD 2023, 11
MDR 2023, 371
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 32 vom 25.08.2022
ZIP 2023, 156
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 284/21
ArbG Minden, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 470/20

Vertragsmäßige Leistungen i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB als Grundlage der KarenzentschädigungKeine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der KarenzentschädigungBeschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des VertragsarbeitgebersVertragsmäßige Leistungen i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB und Umfang des Wettbewerbsverbots

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 453/21

DRsp Nr. 2022/12814

"Vertragsmäßige Leistungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB als Grundlage der Karenzentschädigung Keine Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Karenzentschädigung Beschränkte Aktienerwerbsrechte als der Teil der Karenzentschädigung bei Mitverpflichtung des Vertragsarbeitgebers "Vertragsmäßige Leistungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB und Umfang des Wettbewerbsverbots

Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung (beschränkter) Aktienerwerbsrechte nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten, ggf. einer (Konzern-)Obergesellschaft, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Rechte bzw. die nach Wegfall von Beschränkungen zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der "vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB und deshalb bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. Der Begriff der "vertragsmäßigen Leistungen" iSv. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit erbringt (Rn. 26).