Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Art und Weise der Beschäftigung des Klägers, restliche Vergütungsansprüche, Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn.
Der Beklagte unterhält in A/B ein Landschulheim. Dabei handelt es sich um keine Schule im herkömmlichen Sinne einer staatlichen Schule; Schüler, Lehrer und Erzieher treffen sich nicht nur zum Unterricht. Im Zentrum steht die Persönlichkeitsbildung durch gemeinsame Verantwortung und Gesittung, die Einheit von Leben und Arbeit für Pädagogen und Schüler.
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