LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2013
3 Sa 1006/12
Normen:
GewO § 106; EFZG § 3; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 129/11

Vertragsgemäße BeschäftigungArt und Weise der BeschäftigungWeitere Vergütungsansprüche und EntgeltfortzahlungAnspruch aus Annahmeverzug

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1006/12

DRsp Nr. 2014/11460

Vertragsgemäße Beschäftigung Art und Weise der Beschäftigung Weitere Vergütungsansprüche und Entgeltfortzahlung Anspruch aus Annahmeverzug

Die vertragsgemäße Beschäftigung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2012 - 3 Ca 129/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; EFZG § 3; BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Art und Weise der Beschäftigung des Klägers, restliche Vergütungsansprüche, Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn.

Der Beklagte unterhält in A/B ein Landschulheim. Dabei handelt es sich um keine Schule im herkömmlichen Sinne einer staatlichen Schule; Schüler, Lehrer und Erzieher treffen sich nicht nur zum Unterricht. Im Zentrum steht die Persönlichkeitsbildung durch gemeinsame Verantwortung und Gesittung, die Einheit von Leben und Arbeit für Pädagogen und Schüler.