LAG München - Urteil vom 03.03.2009
6 Sa 927/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 Satz 3; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1; GewO § 105;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 16237/07

Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unwirksame Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung bei Eigenkündigung

LAG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 927/08

DRsp Nr. 2009/10321

Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unwirksame Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung bei Eigenkündigung

1. Als Gegenstück zum Arbeitsvertrag unterliegt auch der Aufhebungsvertrag dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO); in den einzelvertraglich, kollektivrechtlich und gesetzlich gezogenen Grenzen unterliegt es der unternehmerischen Disposition der Arbeitgeberin, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitern sie ihre unternehmerischen Ziele verfolgen und verwirklichen will. 2. In Betriebsvereinbarungen zur Verteilung von Leistungen sind gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Beschäftigten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln; dies schließt insbesondere den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.