LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2007
8 Sa 165/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 11 Abs. 1 ; EFZG § 2 § 3 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2101/05

Vertragsauslegung zur Umsatzbeteiligung eines Zahntechnikers - Lohn- und Materialkosten als Grundlage der Umsatzvergütung - Urlaubsentgeltanspruch aufgrund verdienter Umsatzbeteiligung - Vergleichszeitraum für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Umsatzbeteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 165/07

DRsp Nr. 2008/4351

Vertragsauslegung zur Umsatzbeteiligung eines Zahntechnikers - Lohn- und Materialkosten als Grundlage der Umsatzvergütung - Urlaubsentgeltanspruch aufgrund verdienter Umsatzbeteiligung - Vergleichszeitraum für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Umsatzbeteiligung

1. Stellen die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Verwendung des Begriffes "Umsatz" erkennbar auf eine Berechnungsgröße ab, die zugleich die Grundlage für den Besteuerungstatbestand der Umsatzsteuer darstellt, erfasst diese (wie bei jeder Handwerkerleistung) nicht nur die Einnahmen aus der erbrachten händischen Leistung sondern gerade auch die Einnahmen und die Kosten, die bei der Verwendung oder Bearbeitung von Material entstehen und die dem Patienten oder der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden; der Wortlaut des Vertrages spricht daher dafür, dass sich der Umsatz, der die Grundlage für die Vergütung des Arbeitnehmers (Zahntechniker) bildet, sowohl aus Lohn- als auch aus Materialkosten zusammensetzt. 2. Der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 11 Abs. 1 BUrlG umfasst auch die Fortzahlung der durchschnittlich verdienten Umsatzbeteiligung; ebenso wie Provisionen, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind, handelt es sich bei einer an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anknüpfenden Umsatzbeteiligung um Arbeitsverdienst im Sinne von § 11 Abs. 1 BUrlG.