Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 299/12 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 299/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen mit Ausnahme der Klageabweisung hinsichtlich der Feststellungsklage betreffend einen Steuerschaden und der Zahlungsklage auf Zahlung von 76,69 EUR brutto nebst Zinsen für den Monat Januar 2012 (Erschwerniszulage).
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