LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2013
14 Sa 1620/12
Normen:
ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 299/12

Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem VergleichNicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für NachtarbeitTeilzeitverlangen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 1620/12

DRsp Nr. 2014/12011

Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem Vergleich Nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

Das einseitige Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG besteht auch dann, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Teilzeitverlangens des Arbeitnehmers durch gerichtlichen Vergleich auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit geeinigt haben. Dass die Einigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgt ist, ist keine Voraussetzung für das Recht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 299/12 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 299/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen mit Ausnahme der Klageabweisung hinsichtlich der Feststellungsklage betreffend einen Steuerschaden und der Zahlungsklage auf Zahlung von 76,69 EUR brutto nebst Zinsen für den Monat Januar 2012 (Erschwerniszulage).

Normenkette:

ZPO § 894;

Tatbestand: