Die Klägerin, welche vom 01.01.2005 bis 15.05.2006 als Teilzeitkraft bei einem Bruttomonatsgehalt von 488,00 EUR im Baumarkt der Beklagten in Bad H gearbeitet.
Zum 01.12.2005 hat die Beklagte die Klägerin von der Sozialversicherung abgemeldet und sie bei gleichen Nettobezügen als geringfügig Beschäftigte geführt. Die anfangs des Jahres 2006 von der Klägerin vorgelegte Lohnsteuerkarte hat sie nach einigen Wochen mit der Bemerkung der Buchhaltung der Beklagten: "Wir benötigen keine Lohnsteuerkarte, da pauschal abgerechnet wird", zurückerhalten.
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