LAG Köln - Urteil vom 27.02.1998
11 Sa 1084/97
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 154 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3045/96

Vertragsänderung; Annahme unter Vorbehalt

LAG Köln, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1084/97

DRsp Nr. 2000/2245

Vertragsänderung; Annahme unter Vorbehalt

»Hat der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber zur Vermeidung einer Beendigungskündigung angebotene Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz "unter Vorbehalt" angenommen, muß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 -) eine Änderungskündigung aussprechen. Tut er dies nicht und wird der neue Vertrag dennoch von beiden Parteien in Vollzug gesetzt, muß der Arbeitnehmer die neuen Bedingungen alsbald mit einer entsprechenden Feststellungsklage angreifen, wenn er nicht das Recht verlieren will, sich gegenüber einer wirksamen Vertragsänderung auf seinen Vorbehalt zu berufen. Ob die Frist des § 4 S. 2 KSchG einzuhalten ist, bleibt offen; jedenfalls kann eine Klage, die erst-sechs Monate nach dem Antritt des neuen Arbeitsplatzes erhoben wird, verspätet sein.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ;