OLG München - Urteil vom 15.02.2007
6 U 5581/05
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 612 ; ArbEG § 1 ; ArbEG § 9 ; HGB § 164 Abs. 1 ; GmbHG 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2371/05

Vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

OLG München, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 6 U 5581/05

DRsp Nr. 2007/7234

Vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

»1. Eine vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf auch dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn der weitere Geschäftsführer mit der Komplementär-GmbH keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, jedoch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH & Co KG besitzt. 2. Der mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag verleiht dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in diesem Fall nicht den Status eines Arbeitnehmers, sodass kein Anspruch nach § 9 ArbEG besteht. 3. Eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Anstellungsvertrag nach § 611 BGB existiert.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 612 ; ArbEG § 1 ; ArbEG § 9 ; HGB § 164 Abs. 1 ; GmbHG 37 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.