Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszahlung als Bestandteil einer Sozialplanabfindung verfallen ist.
Das Kölner Werk der Beklagten wurde durch Brand zerstört und nicht wieder aufgebaut. Am 13. März 1991 wurde deshalb ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, in dem unter B u.a. bestimmt ist:
"III.
Leistungen im Falle der Entlassung ab Vollendung des 56. Lebensjahres und mindestens 10 vollendeten Dienstjahren
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