BAG - Urteil vom 19.01.1999
1 AZR 606/98
Normen:
TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); BetrVG § 112 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
AiB 2001, 672
BB 1999, 1388
NZA 1999, 879
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11886/96
LAG Köln, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1481/97

Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 606/98

DRsp Nr. 1999/6527

Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

»1. Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben. 2. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, daß alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen, also auch tarifliche Ausschlußfristen.«

Normenkette:

TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); BetrVG § 112 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszahlung als Bestandteil einer Sozialplanabfindung verfallen ist.

Das Kölner Werk der Beklagten wurde durch Brand zerstört und nicht wieder aufgebaut. Am 13. März 1991 wurde deshalb ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, in dem unter B u.a. bestimmt ist:

"III.

Leistungen im Falle der Entlassung ab Vollendung des 56. Lebensjahres und mindestens 10 vollendeten Dienstjahren