OLG Naumburg - Urteil vom 16.04.2002
9 U 206/01
Normen:
BGB § 174 § 626 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; ZPO § 543 § 296 § 239 Abs. 1 ; Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes § 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2316
GmbHR 2003, 38
OLGReport-Naumburg 2002, 540
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 367/00

Verstoß gegen Treu und Glauben bei Nachschieben von Kündigungsgründen

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 9 U 206/01

DRsp Nr. 2002/13451

Verstoß gegen Treu und Glauben bei Nachschieben von Kündigungsgründen

»Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sich der Dienstberechtigte mehr als 9 Monate nach Abschluss der außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH auf einen gänzlich neuen Kündigungsgrund beruft, der in keinen sächlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich genannten Grund steht. Fehlt es an einem zeitlichen und jedem sachlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kündigungsgründen, kann der später genannte Grund nicht mit "nachgeschoben" werden.«

Normenkette:

BGB § 174 § 626 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; ZPO § 543 § 296 § 239 Abs. 1 ; Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes § 1 ;

Tatbestand: