LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2007
8 Sa 942/07
Normen:
BGB § 280 § 611 Abs. 1 ; NachwG § 3 Abs. 1 § 4 ; MTV § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2145/06

Verstoß gegen Nachweispflichten bei Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen durch Neuabschluss gekündigter Tarifverträge auch in Altfällen - Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Versäumung tariflicher Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 942/07

DRsp Nr. 2008/1744

Verstoß gegen Nachweispflichten bei Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen durch Neuabschluss gekündigter Tarifverträge auch in Altfällen - Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Versäumung tariflicher Ausschlussfrist

1. Tritt nach Inkrafttreten des Nachweisgesetzes eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ein, trifft den Arbeitgeber nach § 3 NachwG eine entsprechende Mitteilungspflicht auch ohne vorangehendes Nachweisverlangen; das gilt unabhängig von der Tatsache, dass der zugrunde liegende Arbeitsvertrag selbst aus der Zeit vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes datiert.2. Liegt keine bloße Änderung sondern (nach Kündigung des bislang geltenden Tarifvertrages) ein neuer Tarifvertrag vor, werden von der Mitteilungspflicht gemäß § 3 NachwG auch bestehende Altverträge erfasst.3. Allein der Umstand, dass neu abgeschlossene Tarifverträge in einzelnen Punkten Regelungen enthalten, welche deckungsgleich mit früher geltenden Regelungen sind, ändert nichts daran, dass das Tarifwerk nach dem erklärten Willen der Tarifparteien nicht nur (durch Änderungstarifvertrag) in einzelnen Punkten modifiziert sondern durch Kündigung und Neuabschluss auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden soll.