I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.08.2012 -
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Rechtsanwaltskosten nach einem Wechsel von einer gewerkschaftlichen zu einer anwaltlichen Prozessvertretung zu tragen.
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