LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2013
17 Ta (Kost) 6118/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 260
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 298/11

Verstoß gegen Kostenminderungspflicht bei Wechsel von gewerkschaftlicher zu anwaltlicher Prozessvertretung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6118/12

DRsp Nr. 2013/3267

Verstoß gegen Kostenminderungspflicht bei Wechsel von gewerkschaftlicher zu anwaltlicher Prozessvertretung

Eine Partei verstößt gegen ihre Kostenminderungspflicht, wenn sie ihrer Gewerkschaft das Mandat entzieht und es dem auch als Anwalt zugelassenen Rechtsschutzsekretär überträgt, um im Hinblick auf Entscheidungen in Parallelverfahren den Gegner zur Aufgabe seines Rechtsstandpunktes zu bewegen. Die enstandenen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.08.2012 - 3 Ca 298/11 - geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Rechtsanwaltskosten nach einem Wechsel von einer gewerkschaftlichen zu einer anwaltlichen Prozessvertretung zu tragen.