LAG Thüringen - Urteil vom 14.01.2020
1 Sa 340/17
Normen:
HGB § 74; Aufhebungsvertrag v. 08.12.2010;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 833/16

Verstoß gegen ein WettbewerbsverbotAbgrenzung zwischen Verletzung des Wettbewerbsverbots und einer unschädlichen Vorbereitungshandlung

LAG Thüringen, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 340/17

DRsp Nr. 2021/18595

Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot Abgrenzung zwischen Verletzung des Wettbewerbsverbots und einer unschädlichen Vorbereitungshandlung

1. Führt der einem Wettbewerbsverbot unterliegende Vertragspartner ein Telefongespräch mit einer Konkurrenzfirma, in dem er firmeninterne Personalien weitergibt, unterstützt er damit diese Firma in ihrer Konkurrenztätigkeit zur eigenen Firma. Somit entfällt der Karenzentschädigungsanspruch des Vertragspartners für die Zukunft 2. Allein ein Bewerbungsgespräch mit einem Konkurrenzunternehmen ohne Eingehung einer rechtlichen Beziehung ist noch kein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot. Selbst eine unterstellte Planung einer Konkurrenztätigkeit verstößt im Fall der unterlassenen Umsetzung nicht gegen das Wettbewerbsverbot, ebenso wenig wie eine erfolglose Verhandlung über eine Firmenbeteiligung, die im Falle ihrer Realisierung gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würde.

A) Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.08.2017 - 1 Ca 833/16 - geändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,43 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.