BAG - Urteil vom 05.08.2009
10 AZR 692/08
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ZPO § 130a Nr. 1
BRAK-Mitt 2010, 24
NJW 2009, 3596
NZA 2009, 1165
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 151/08
ArbG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 1271/07

Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei Unterzeichnung einer Berufungsbegründung mit einem Faksimile-Stempel

BAG, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 692/08

DRsp Nr. 2009/21816

Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei "Unterzeichnung" einer Berufungsbegründung mit einem Faksimile-Stempel

1. Eine Berufungsbegründung muss als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss.