LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.10.2016
2 Sa 104/16
Normen:
TVöD § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/15

Verstoß gegen das Grundrecht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im EU-Ausland bei der Stufenzuordnung gem. § 16 TVöD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 104/16

DRsp Nr. 2017/5079

Verstoß gegen das Grundrecht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im EU-Ausland bei der Stufenzuordnung gem. § 16 TVöD

1. Nach Artikel 7 der VO (EU) 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vom 5. April 2011 darf ein Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer des Mitgliedstaats, für den die fragliche Norm geschaffen wurde. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet, wenn es am notwendigen Auslandsbezug des Sachverhalts fehlt. 2. Die in Artikel 7 der VO (EU) 492/2011 angeordnete Rechtsfolge der Nichtigkeit ist relativ. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 = NJW 2010, 3422) bleibt es beim bloßen Anwendungsvorrang des europäischen Rechts in seinem Anwendungsbereich. Die möglicherweise europarechtswidrige Norm bleibt daher für rein innerstaatliche Rechtskonflikte anwendbar.