BAG - Beschluss vom 21.03.2024
2 AZN 785/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ZPO § 373;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
BB 2024, 947
NZA 2024, 760
MDR 2024, 859
IBR 2024, 384
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 513/21
LAG Hamburg, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1/23

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch gerichtliche Überspannung der an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen; Ordungsgemäßer Beweisantritt betreffend den Antrag zur Vernehmung eines Zeugen

BAG, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 AZN 785/23

DRsp Nr. 2024/4710

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch gerichtliche Überspannung der an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen; Ordungsgemäßer Beweisantritt betreffend den Antrag zur Vernehmung eines Zeugen

Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vorliegen, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge einen angebotenen Beweis zu Unrecht nicht erhebt (Rn. 3). 2. Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die er vernommen werden soll. Für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt ist es nicht erforderlich, dass sich der Beweisführer (auch) dazu verhält, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe (Rn. 3). 3. Geht es darum, ob der Zeuge eine bestimmte Person wiedererkennt, kann es sich anbieten, diese Person im Termin zur Beweisaufnahme im Publikum zu "verstecken" (Rn. 4).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2023 - 5 Sa 1/23 - aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.