BAG - Beschluss vom 23.02.2021
1 ABR 4/20
Normen:
ArbGG § 96 Abs. 1 S. 2; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 611a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 170
AuR 2021, 385
BB 2021, 1459
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1413
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 44/19
ArbG Essen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/19

Verstoß des Beschwerdegerichts gegen den Grundsatz ne ultra petitumMitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und UmgruppierungenHöhergruppierung als mitbestimmungspflichtige NeueingruppierungEin- und Umgruppierungen als personelle Einzelmaßnahmen ohne Beachtung eines kollektiven Tatbestands

BAG, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 1 ABR 4/20

DRsp Nr. 2021/8814

Verstoß des Beschwerdegerichts gegen den Grundsatz "ne ultra petitum" Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen Höhergruppierung als mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung Ein- und Umgruppierungen als personelle Einzelmaßnahmen ohne Beachtung eines kollektiven Tatbestands

Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Orientierungssätze: 1. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und einen auf ihre Sicherung nach § 101 BetrVG gerichteten Antrag ist nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers als eine Eingruppierung oder als eine Umgruppierung zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden; dabei hat der Betriebsrat mitzubestimmen (Rn. 27). 2. Mit einem Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wird ein Akt der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber bewirkt. Dieser unterliegt der Mitbeurteilung des Betriebsrats. Es handelt sich unabhängig vom konkreten Ergebnis um eine (Neu-)Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das folgt aus Inhalt und Regelungssystematik der §§ 29 ff. TVÜ-VKA (Rn. 34 ff.).