Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV Metall NRW, vom 11. Dezember 1996 idF vom 23. Oktober 1997 und 28. März 2000) § 5 Abschn. I Ziff.2 § 6 Ziff. 1 b ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 38
BAGE 108, 17
BAGReport 2004, 38
NZA 2004, 611
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 459/02
ArbG Dortmund, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4165/01
Verstoß der Regelungen einer tariflichen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte gegen TzBfG
BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 675/02
DRsp Nr. 2003/15556
Verstoß der Regelungen einer tariflichen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte gegen TzBfG
»Eine tarifliche Regelung, die einen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte bei einem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nach 17.00 Uhr nur vorsieht, wenn Wechselschicht geleistet wird, während Vollzeitbeschäftigte bei gleichem Arbeitszeitende den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, verstößt gegen § 4 Abs. 1TzBfG.«
Orientierungssätze:1. Eine Tarifvorschrift, die eine Spätarbeitszulage für Teilzeitbeschäftigte unter der Voraussetzung gewährt, daß Wechselschicht geleistet wird, während dieses Erfordernis bei Vollzeitbeschäftigten nicht besteht, ist insoweit unwirksam, wenn sich weder aus dem Wortlaut noch dem tariflichen Zusammenhang oder der Tarifgeschichte als Zweck der Zulage ermitteln läßt, die Belastungen der Wechselschicht auszugleichen.2. Ein solcher sachlicher Grund für eine die Teilzeitbeschäftigten benachteiligende Differenzierung läßt sich für § 5 Abschn. I Ziff. 2 MTV Metall NRW nicht feststellen.3. Die Unwirksamkeit führt zur uneingeschränkten Wirksamkeit der begünstigenden Regelung.
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