LAG Hamm - Urteil vom 13.05.2015
3 Sa 13/15
Normen:
BGB § 612a; BetrVG § 102; EntgFG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1077/14

Verstoß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGBWirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 13/15

DRsp Nr. 2020/13331

Verstoß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

1. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann eine Maßnahme i.S. von § 612a BGB sein. 2. Eine Kündigung allein wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten kann nicht als Maßregelung angesehen werden. 3. Ein Arbeitgeber darf mit einem Arbeitnehmer trotz seiner vorherigen Tätigkeit im Betrieb im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Probezeit vereinbaren, mit der Folge der Anwendung der für eine Probezeit verkürzten Kündigungsfrist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.11.2014 - 2 Ca 1077/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a; BetrVG § 102; EntgFG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der 1969 geborene, verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zunächst in der Zeit ab dem 25.05.2013 als Leiharbeitnehmer der Firma B GmbH bei der Beklagten eingesetzt. Grundlage war ein schriftlicher Vertrag vom 17.05.2013.

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