ArbG Jena, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 149/08
Versteuerung der Abfindung für Rentenabschläge nach Altersteilzeit bei Wegfall des Steuerfreibetrags; unbegründete Klage auf Nachteilsausgleich bei fehlender Vereinbarung zur Umverteilung der Steuerlast
LAG Thüringen, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 293/08
DRsp Nr. 2010/9960
Versteuerung der Abfindung für Rentenabschläge nach Altersteilzeit bei Wegfall des Steuerfreibetrags; unbegründete Klage auf Nachteilsausgleich bei fehlender Vereinbarung zur Umverteilung der Steuerlast
1. Zahlungen eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin sind grundsätzlich Bruttozahlungen; die Steuerlast für Bezüge aus ihrer nicht selbständigen Tätigkeit trägt die Arbeitnehmerin (§ 38 Abs. 2EStG).2. Das gilt auch für Zahlungen, die vom Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden.3. Hat die Arbeitnehmerin sich dafür entschieden, zusätzliche Zahlungen nach § 4 RL TV ATZ 02 nicht als Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger abführen zu lassen, bewirkt sie dadurch selbst, dass die Zahlungen nicht nach §§ 3 Nr. 28, 38 EStG in Verbindung mit § 187 aSGB VI zur Hälfte steuerfrei sind; nach Wegfall des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Entscheidung, die Leistungen nach § 4 RL TV ATZ 02 als Einmalbetrag in Form einer Abfindung zu beanspruchen, nunmehr den Abfindungsbetrag nach § 38EStG in voller Höhe versteuern.
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