LAG Thüringen - Urteil vom 08.10.2009
3 Sa 293/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 38; RL TV ATZ 02 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 149/08

Versteuerung der Abfindung für Rentenabschläge nach Altersteilzeit bei Wegfall des Steuerfreibetrags; unbegründete Klage auf Nachteilsausgleich bei fehlender Vereinbarung zur Umverteilung der Steuerlast

LAG Thüringen, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 293/08

DRsp Nr. 2010/9960

Versteuerung der Abfindung für Rentenabschläge nach Altersteilzeit bei Wegfall des Steuerfreibetrags; unbegründete Klage auf Nachteilsausgleich bei fehlender Vereinbarung zur Umverteilung der Steuerlast

1. Zahlungen eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin sind grundsätzlich Bruttozahlungen; die Steuerlast für Bezüge aus ihrer nicht selbständigen Tätigkeit trägt die Arbeitnehmerin (§ 38 Abs. 2 EStG). 2. Das gilt auch für Zahlungen, die vom Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. 3. Hat die Arbeitnehmerin sich dafür entschieden, zusätzliche Zahlungen nach § 4 RL TV ATZ 02 nicht als Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger abführen zu lassen, bewirkt sie dadurch selbst, dass die Zahlungen nicht nach §§ 3 Nr. 28, 38 EStG in Verbindung mit § 187 a SGB VI zur Hälfte steuerfrei sind; nach Wegfall des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Entscheidung, die Leistungen nach § 4 RL TV ATZ 02 als Einmalbetrag in Form einer Abfindung zu beanspruchen, nunmehr den Abfindungsbetrag nach § 38 EStG in voller Höhe versteuern.