LAG Köln - Urteil vom 12.04.2002
11 Sa 1327/01
Normen:
ZPO § 284 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 294 ; BGB § 320 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 614 ; BGB § 615 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 46
NZA-RR 2003, 128
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1422/01

verspätetes Vorbringen; Verzögerung des Rechtsstreits; Annahmeverzug; tatsächliches Angebot der Arbeitskraft; Beweisführung durch Hilfstatsachen; Kündigung; fristlos; Überstunden; Abrechnung

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1327/01

DRsp Nr. 2003/4917

verspätetes Vorbringen; Verzögerung des Rechtsstreits; Annahmeverzug; tatsächliches Angebot der Arbeitskraft; Beweisführung durch Hilfstatsachen; Kündigung; fristlos; Überstunden; Abrechnung

»1. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wozu erforderlich ist, dass er sich am Arbeitsplatz einfindet. 2. Das Angebot der Arbeitskraft am Arbeitsplatz ist nur dann wirksam, wenn es "zur rechten Zeit" erfolgt, d. h. zu einer Zeit, zu der es auch angenommen werden kann; das ist z. B. am Tage eines Betriebsausflugs nicht der Fall - ebenso nicht zu einer Uhrzeit, zu der noch niemand anwesend ist, der die Arbeitskraft annehmen könnte. Nach diesen Anwesenheitszeiten muss sich der Arbeitnehmer auch und gerade dann richten, wenn mit ihm keine bestimmten Arbeitszeiten vereinbart worden sind. 3. Eine Entgeltabrechnung schuldet der Arbeitgeber auch dann, wenn er die Vergütung rechtsgrundlos gezahlt hat.«

Normenkette:

ZPO § 284 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 294 ; BGB § 320 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 614 ; BGB § 615 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: