LAG Köln - Urteil vom 23.04.2007
2 Sa 1404/06
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 § 67 Abs. 1 ; ZPO § 296 § 340 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 10 (12) Ca 9673/05 - 27.09.2006,

Verspätetes Vorbringen nach Versäumnisurteil und unbegründetem Einspruch

LAG Köln, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1404/06

DRsp Nr. 2007/11701

Verspätetes Vorbringen nach Versäumnisurteil und unbegründetem Einspruch

»Wird nach Versäumnisurteil und mehrere Wochen nach dem unbegründeten Einspruch erstmals in der Kammerverhandlung Tatsachenvortrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages geleistet, so führt es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, wenn die gegnerische Partei nicht persönlich anwesend ist und deshalb der für sie anwesende Anwalt keines Aussage zu diesem Vortrag machen kann. Er ist nicht verpflichtet, die neuen Behauptungen ohne Rücksprache mit der Partei ins Blaue hinein zu bestreiten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt eine angemessene Erklärungsmöglichkeit voraus. Führt diese zur Verzögerung der Entscheidungsreife, kann zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 § 67 Abs. 1 ; ZPO § 296 § 340 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung hat die Beklagte vertiefend zu ihrer Ansicht vorgetragen, auf das Arbeitsverhältnis sei der Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel anzuwenden.