I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 01.07.2004, die hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist (Kopie Bl. 3 d. A.). Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.07.2004 nicht vor dem 31.01.2005 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf die angeblich bis zum 23.06.2004 unbekannte Konkurrenztätigkeit des Klägers, der selbst eine Spielhalle betrieben hat, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie die näheren Umstände der Kenntniserlangung erst zu diesem Zeitpunkt trotz des substantiierten Bestreitens des Klägers nicht dargelegt habe.
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