LAG Niedersachsen - Beschluss vom 05.05.2015
9 Sa 171/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 314/13

Verspäteter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei aufeinanderfolgenden BetriebsübergängenKlageerfordernis zur rechtskräftigen Feststellung eines früheren Betriebsübergangs im Rahmen des KettenwiderspruchsKostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 171/14

DRsp Nr. 2015/17663

Verspäteter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen Klageerfordernis zur rechtskräftigen Feststellung eines früheren Betriebsübergangs im Rahmen des Kettenwiderspruchs Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Ein Widerspruch nach § 613a Abs 6 BGB kann nur gegenüber dem bisherigen Inhaber oder dem neuen Inhaber, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden, nicht jedoch gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern wegen früherer Betriebsübergänge (vgl. BAG vom 11.12.2014, 8 AZR 943/13 mwN). 2. Für jeden Widerspruch ist zu prüfen, ob er einem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstand und das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Nur dann kann beim Kettenwiderspruch festgestellt werden, ob der jeweils frühere Arbeitgeber aufgrund des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Zwischenerwerber bisheriger Inhaber geworden ist. Dazu ist wiederum die gerichtliche Inanspruchnahme des Zwischenerwerbers erforderlich, weil nur dieser Gründe vortragen kann, die einem wirksamen Widerspruch entgegenstehen können.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;