I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem 1966 geborenen Kläger, der seit dem 1. Juni 2004 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Anlage K1, Bl. 5 - 7 d. A.) verwiesen wird, als Callcenter-Agent zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.652,-- € beschäftigt war, und der Beklagten über den Betriebsübergang des Berliner Betriebs auf die T. service center Berlin GmbH (im Folgenden T.) am 1. Dezember 2008 wegen des in dem Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2009 (Anlage K3, Bl. 15 - 17 d. A.) erklärten Widerspruchs ein Arbeitsverhältnis besteht.
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