LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.04.2010
8 Sa 2677/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 10003/09

Verspäteter Widerspruch bei ausreichender Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 2677/09

DRsp Nr. 2010/9935

Verspäteter Widerspruch bei ausreichender Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs

Im Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 ist ein Hinweise auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der "Call-Center-Branche" BGB nicht erforderlich, wenn derzeit über Haustarifverträge hinaus weder tarifliche Regelungen für derartige Betriebe noch ein Arbeitgeberverband der "Call-Center-Branche" besteht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 - 52 Ca 10003/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem 1966 geborenen Kläger, der seit dem 1. Juni 2004 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Anlage K1, Bl. 5 - 7 d. A.) verwiesen wird, als Callcenter-Agent zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.652,-- € beschäftigt war, und der Beklagten über den Betriebsübergang des Berliner Betriebs auf die T. service center Berlin GmbH (im Folgenden T.) am 1. Dezember 2008 wegen des in dem Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2009 (Anlage K3, Bl. 15 - 17 d. A.) erklärten Widerspruchs ein Arbeitsverhältnis besteht.