LAG Hamburg - Beschluss vom 06.08.2015
5 Ta 18/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 110/15

Verspäteter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich bei unterlassenem Antrag auf Ergänzung des bereits erlassenen Bewilligungsbeschlusses

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 18/15

DRsp Nr. 2016/389

Verspäteter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich bei unterlassenem Antrag auf Ergänzung des bereits erlassenen Bewilligungsbeschlusses

1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen bei Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Dies gilt auch für die Erstreckung von PKH auf einen Vergleichsmehrwert. 2. Ein Antrag gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann auch konkludent gestellt werden und ist der Auslegung zugänglich. Wird über einen Antrag auf PKH erst nach Abschluss eines Vergleichs entschieden, ist der Antrag regelmäßig so zu verstehen, dass er sich auch auf den Vergleichsmehrwert erstreckt. 3. Trifft das Gericht keine Entscheidung über den konkludent gestellten Antrag, ist gemäß § 321 ZPO zu verfahren, es gilt allerdings auch die zweiwöchige Antragsfrist.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2015 - 15 Ca 18/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin/Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Vergleichsmehrwert (Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses).