LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2012
2 Sa 324/12
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 4; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 193/12

Verspäteter Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegen Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 324/12

DRsp Nr. 2013/627

Verspäteter Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegen Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers

1. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG ist auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht der Vortrag neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG gegeben sind. 2. Die Zulassung neuer Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung und vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorgebracht werden; werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2012 - 3 Ca 193/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 4; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand