LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2010
8 (2) Sa 2265/05
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 404a; ZPO § 412; ArbGG § 64 Abs. 4; MTV (Süsswarenindustrie) § 2 Abs. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4266/05

Verspäteter Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme bei unbrauchbarem Sachverständigengutachten aufgrund unklar gebliebener Anknüpfungstatsachen; unwirksame Kündigung einer ordentlich unkündbaren und schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei fehlendem Nachweis dauerhafter Leistungsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 8 (2) Sa 2265/05

DRsp Nr. 2010/8332

Verspäteter Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme bei unbrauchbarem Sachverständigengutachten aufgrund unklar gebliebener Anknüpfungstatsachen; unwirksame Kündigung einer ordentlich unkündbaren und schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei fehlendem Nachweis dauerhafter Leistungsunfähigkeit

1. Bedarf es zur Beantwortung der Beweisfrage durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbereitender Mitwirkungshandlungen der Parteien (hier: mehrtägige Einarbeitung des ungeübten Arbeitnehmers vor Eignungserprobung), so ist das vom Sachverständigen vorgelegte Gutachten zur Beweisführung nicht geeignet, wenn die vorausgesetzten Vorbereitungsmaßnahmen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Besteht hierüber Streit in tatsächlicher Hinsicht, unterliegt die Feststellung dieser Anknüpfungstatsachen dem Gericht, wobei die Beweislast den Beweisführer jedenfalls insoweit trifft, als es die Erfüllung der von ihm vorzunehmenden Mitwirkungshandlung betrifft.