LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.05.2013
4 Sa 62/13
Normen:
AGG § 15 Abs. 4 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 167;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 316 c/12

Verspätete Zustellung einer Klage zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 62/13

DRsp Nr. 2013/20234

Verspätete Zustellung einer Klage zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

§ 167 ZPO findet auf § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Anwendung.

»§ 167 ZPO findet auf § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Anwendung.«

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.01.2013 - 5 Ca 316 c/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 4 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 167;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung und Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung im Hinblick auf ihre Behinderung.

Die 1990 geborene Klägerin, die am 30. Januar 2012 eine 3-jährige Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe erfolgreich absolvierte, bewarb sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 bei der Beklagten auf die dort ausgeschriebene Stelle als Fachangestellte für Bäderbetriebe. Diese Tätigkeit umfasst unter anderem die Beaufsichtigung und das Kontrollieren des Badebetriebes, das Betreuen der Badegäste und die Erteilung des Schwimmunterrichtes. Ferner bietet die Beklagte ihren Kunden ein besonders umfangreiches Angebot an Aquafitnesskursen an, welches eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bedingt.