BAG - Urteil vom 17.08.1999
3 AZR 526/97
Normen:
ArbGG § 69 ; ZPO § 551 Nr. 7, § 315 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 551 ZPO
NZA 2000, 54
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 16672/95
LAG München, vom 29.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 823/96

Verspätete Urteilsabsetzung - Unterschriftsersetzung durch Verhinderungsvermerk

BAG, Urteil vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 526/97

DRsp Nr. 2000/9

Verspätete Urteilsabsetzung - Unterschriftsersetzung durch Verhinderungsvermerk

»1. Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Ein Urteil ist in diesem Sinne auch dann unterschrieben, wenn die Unterschrift eines an der Entscheidung beteiligten Richters durch einen Verhinderungsvermerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO wirksam ersetzt worden ist (Ergänzung zu: BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO). 2. Ein Verhinderungsvermerk, in dem unter Angabe des Verhinderungsgrundes niedergelegt ist, daß der betreffende Richter verhindert ist, ersetzt dessen Unterschrift, wenn er bei Unterschriftsreife der Entscheidung längere Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert war, seine Unterschrift zu leisten. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn er an einem Tag nicht erreichbar war.