LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2009
11 Ta 175/09
Normen:
ArbGG § 78 S, 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 873/08

Verspätete sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 175/09

DRsp Nr. 2010/857

Verspätete sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss

1. Nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793 ZPO ist gegen einen Zwangsgeldbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. 2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 07.07.2009 gegen den Beschluss vom 15.06.2009 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 S, 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 793;

Gründe:

I. Am 24.10.2008 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, dessen Ziffer 2 wie folgt lautet:

"Die [Schuldnerin] wird verurteilt,

a) dem [Gläubiger] ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2008 zu erteilen,

b) dem [Gläubiger] ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,

c) an den [Gläubiger] die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte und die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG herauszugeben."

Über das der Schuldnerin am 30.10.2008 zugestellte Urteil wurde dem Gläubiger am 26.11.2008 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2009, bei Gericht eingegangen am 26.03.2009, hat der Gläubiger beantragt,

gegen die Schuldnerin wegen