»1. Die Frage, ob die Kündigungsschutzklage überhaupt verspätet ist, ist nicht Gegenstand des summarischen Verfahrens nach § 5KSchG. In diesem Verfahren ist die Verspätung gedanklich zu unterstellen. Ob dies auch dann gilt, wenn eine Verspätung offensichtlich nicht vorliegt, bleibt offen.2. Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinem Arbeitgeber einen mit Adressenwechsel verbundenen Umzug unverzüglich mitzuteilen, wird auch dann noch erfüllt, wenn die Mitteilung unmittelbar nach vollzogenem Umzug erfolgt.«