LAG Köln - Urteil vom 22.11.2010
5 Sa 900/10
Normen:
KSchG § 4 S. 1; BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 529;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 244
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 593/10

Verspätete Kündigungsschutzklage gegen weitere Kündigung; Zugang eines Kündigungsschreibens durch Einwurfeinschreiben

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 900/10

DRsp Nr. 2011/5359

Verspätete Kündigungsschutzklage gegen weitere Kündigung; Zugang eines Kündigungsschreibens durch Einwurfeinschreiben

1. Nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie muss die Arbeitnehmerin bei mehreren Kündigungen jede einzelne Kündigung gesondert angreifen. 2. Befasst sich die Antragsbegründung ausschließlich mit der Frage, ob eine von der Arbeitgeberin ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, liegt regelmäßig kein gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor; eine solche Klage wahrt nicht die im Hinblick auf andere Kündigungen der Arbeitgeberin einzuhaltende Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. 3. Bei einem zusätzlichen allgemeinen Feststellungsantrag müssen sich aus dem Klagevortrag weitere Tatsachen über andere Beendigungstatbestände ergeben, aufgrund derer der Bestand des Arbeitsverhältnisses zweifelhaft sein könnte.