LAG Köln - Urteil vom 26.02.2010
11 Sa 828/09
Normen:
KschG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130; BGB § 242; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 579/09

Verspätete Kündigungsschutzklage bei verweigerter Entgegennahme des Kündigungsschreibens

LAG Köln, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 828/09

DRsp Nr. 2010/16843

Verspätete Kündigungsschutzklage bei verweigerter Entgegennahme des Kündigungsschreibens

1. Liegt bei einem Personalgespräch das Kündigungsschreiben neben der Handtasche der Arbeitnehmerin auf dem Tisch und nimmt diese trotz des Hinweises, dass sie das Schreiben lesen und mitnehmen soll, die Kündigung nicht an sich, reicht es für den Zugang im Sinne des § 130 BGB aus, dass die Erklärungsempfängerin die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in ihren Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen. 2. Bei grundloser Vereitelung des Zugangs muss sich die Arbeitnehmerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als ob ihr die Kündigung zugegangen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 - 2 Ca 579/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KschG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130; BGB § 242; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat.