BAG - Urteil vom 09.11.1999
9 AZR 917/98
Normen:
AWbG NW § 5 Abs. 1; BGB §§ 133, 157;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG Nordrhein-Westfalen
BB 1999, 2458
DB 2000, 979
NZA 2001, 30
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Urteil vom 3. September 1996 - 5 Ca 357/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. September 1998 - 15 Sa 2156/96, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 917/98

DRsp Nr. 2000/5120

Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung

»Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier Wochen vor deren Beginn nach § 5 Abs. 1 AWbG mitgeteilt hat; zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme müssen volle vier Wochen liegen. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung läßt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt.«

Normenkette:

AWbG NW § 5 Abs. 1; BGB §§ 133, 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für die Dauer seiner Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und Mitglied der IG-Metall. Mit einem am 8. August 1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte er mit, er beabsichtige, vom 4. bis 15. September 1995 an dem Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III" teilzunehmen, und beantrage für den 4. bis 8. September 1995 Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG); für die anschließende Zeit bat er um unbezahlte Freistellung. Unter dem 16. August 1995 schrieb die Beklagte dem Kläger: