Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für die Dauer seiner Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und Mitglied der IG-Metall. Mit einem am 8. August 1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte er mit, er beabsichtige, vom 4. bis 15. September 1995 an dem Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III" teilzunehmen, und beantrage für den 4. bis 8. September 1995 Freistellung nach dem
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