Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.12.2016, Az.:
I.
Die nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prozesskostenhilfe berechtigte Antragstellerin ist Diplom-Betriebswirtin (FH) und Diplom-Juristin. Sie bewarb sich am 24.04.2016 auf eine Stellenausschreibung der Antragsgegnerin, mit der diese einen Hauptgeschäftsführer/eine Hauptgeschäftsführerin suchte. Mit E-Mail vom 08.08.2016 erhielt die Antragstellerin eine Absage. Mit Schreiben vom 22.08.2016 machte die Antragstellerin Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG geltend. Die Antragsgegnerin lehnte die Forderung mit Schreiben vom 05.09.2016 ab.
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