LAG Hamm - Urteil vom 16.07.2009
15 Sa 242/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 91 Abs. 5;
Vorinstanzen:

Verspätete außerordentliche Kündigung bei vorheriger Antragstellung beim Integrationsamt; Erkundigungspflicht der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 242/09

DRsp Nr. 2010/343

Verspätete außerordentliche Kündigung bei vorheriger Antragstellung beim Integrationsamt; Erkundigungspflicht der Arbeitgeberin

1. Ist die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt, steht der Arbeitgeberin nach erteilter oder fingierter Zustimmung zur Kündigung eine angemessene Überlegungsfrist zu, die aber sehr knapp bemessen ist. 2. Die Arbeitgeberin ist im eigenen Interesse gehalten, sich alsbald nach Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt nach dem Tag des Eingangs ihres Antrags zu erkundigen und am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Integrationsamt zu erfragen, ob es eine Entscheidung getroffen hat oder nicht. 3. Kann die Arbeitgeberin spätestens am Montag, den 12.11.2007 Gewissheit darüber erlangen, dass die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX mit Ablauf des 09.11.2007 als erteilt gilt, hat sie dem Arbeitnehmer unverzüglich die fristlose Kündigung auszusprechen; eine erst am 17.11.2007 zugestellte fristlose Kündigung vom 16.11.2007 ist verspätet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.11.2008 - 4 Ca 496/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.800,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 2;