1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2008 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:
§ 1. Zusage.
Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.
§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.
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