ArbG München - Endurteil vom 13.01.2010
37 Ca 3566/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 894 Abs. 1 S. 1;

Versorgungsvertrag mit beamtenähnlicher Versorgung und Kündigungsschutz aufgrund Gesamtzusage; Klage auf Abgabe eines Angebotes zur rückwirkenden Vertragsänderung

ArbG München, Endurteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 37 Ca 3566/09

DRsp Nr. 2010/2769

Versorgungsvertrag mit beamtenähnlicher Versorgung und Kündigungsschutz aufgrund Gesamtzusage; Klage auf Abgabe eines Angebotes zur rückwirkenden Vertragsänderung

1. Ein auf Abgabe des Angebotes zur Vertragsänderung gerichteter Antrag ist nicht deswegen unbegründet, weil damit die rückwirkende Änderung eines Arbeitsvertrages verlangt wird; § 311 a BGB stellt klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit nicht durchgeführt werden kann. 2. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn die Arbeitgeberin einseitig bekannt gibt, dass sie jeder Arbeitnehmerin, sofern sie die abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, bestimmte Leistungen gewährt; von der Zusage kann sich die Arbeitgeberin einzelvertraglich nur durch eine Änderungskündigung lösen, sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält.

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2008 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:

§ 1. Zusage.

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.