LAG Köln - Urteil vom 12.10.2007
4 Sa 847/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 313 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 421
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7783/06

Versorgungsvereinbarung ohne Spätehenklausel bei Wiederverheiratung mit wesentlich jüngerer Frau

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 847/07

DRsp Nr. 2008/9620

Versorgungsvereinbarung ohne Spätehenklausel bei Wiederverheiratung mit wesentlich jüngerer Frau

»Die 1979 von einem damals 62jährigen Betriebspensionär in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Versorgungsvereinbarung "Im Falle des Todes des Klägers erhält dessen ihn überlebende Ehefrau eine lebenslängliche Rente in Höhe von 60 % der Mannesrente" ist dahingehend auszulegen, dass auch eine nach Tod der ersten Ehefrau im Jahre 1986 im Jahre 1995 geheiratete 30 Jahre jüngere Ehefrau die Witwenrente erhält, wenn der ehemalige Arbeitnehmer verstirbt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Witwenrente. Kern des Streites ist die Auslegung eines zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vergleichs.

Die Klägerin war in 2. Ehe mit dem am 16.03.1916 geborenen und am 21.06.2006 im Alter von 90 Jahren verstorbenen Herrn H verheiratet. Herr H war in der Zeit vom 01.10.1941 bis zum 31.10.1973 bei der Firma L in Saarbrücken beschäftigt.