LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2009 3 Sa 548/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; SGB VI § 237 Abs. 5; TV UmBw § 9; TV UmBw § 10 Nr. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; BAT § 58;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/08
Versorgungsschaden infolge Änderung der Rentengesetze nach Abschluss des Alterteilzeit- und Auflösungsvertrag; unbegründete Feststellungsklage bei unschlüssigem Vortrag zur Anspruchsgrundlage; Ausschluss der Vertragsanpassung bei beiderseitiger Erfüllung; Wegfall der Schadensersatzpflicht bei überwiegendem Mitverschulden; Informationspflicht des Arbeitnehmers zu sozialrechtlichen Folgen der Auflösungsvereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 548/08
DRsp Nr. 2009/7815
Versorgungsschaden infolge Änderung der Rentengesetze nach Abschluss des Alterteilzeit- und Auflösungsvertrag; unbegründete Feststellungsklage bei unschlüssigem Vortrag zur Anspruchsgrundlage; Ausschluss der Vertragsanpassung bei beiderseitiger Erfüllung; Wegfall der Schadensersatzpflicht bei überwiegendem Mitverschulden; Informationspflicht des Arbeitnehmers zu sozialrechtlichen Folgen der Auflösungsvereinbarung
1. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 2BGB beschränkt sich die aus § 313 Abs. 1BGB ergebende Rechtsfolge darauf, dass der Vertrag (lediglich) anzupassen ist; das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit.2. Bei der Vertragsanpassung ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche vertragliche Regelung anzustreben; die Anpassung darf in die Vereinbarung der Parteien nicht stärker oder mehr eingreifen, als es durch die veränderten Umstände geboten ist.3. Haben beide Seiten den Aufhebungsvertrag bereits vollständig erfüllt, lässt sich nicht feststellen, dass ein Festhalten am Aufhebungsvertrag (ohne anpassende Ergänzung) zu einem untragbaren und dem Arbeitnehmer unzumutbaren Ergebnis führen würde.
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