BAG - Urteil vom 03.06.1997
3 AZR 25/96
Normen:
BGB §§ 125, 126, 182 ff.; BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung, § 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1972
BB 1998, 56
DB 1998, 267
DRsp VI(642)294b-c
NZA 1998, 382
ZIP 1998, 218
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3703/94
LAG Köln, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 196/95

Versorgungsrechte aus Betriebsvereinbarung; Erlaßvertrag

BAG, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 25/96

DRsp Nr. 1998/1810

Versorgungsrechte aus Betriebsvereinbarung; Erlaßvertrag

»1. Die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für Betriebsvereinbarungen vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn die Betriebsvereinbarung auf eine schriftliche, den Arbeitnehmern bekannt gemachte Gesamtzusage des Arbeitgebers verweist. Der Text der Gesamtzusage muß weder in der Betriebsvereinbarung wiederholt noch als Anlage angeheftet werden. 2. Der Betriebsrat kann seine nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderliche Zustimmung zu dem Verzicht eines Arbeitnehmers auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung formlos erteilen. Er muß aber unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Verzicht einverstanden ist. Es genügt nicht, daß sich der Betriebsrat aus der Angelegenheit heraushalten will und "eine neutrale Haltung" einnimmt.«

Normenkette:

BGB §§ 125, 126, 182 ff.; BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung, § 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein streiten über die Wirksamkeit eines mit der früheren Arbeitgeberin geschlossenen Teilerlaßvertrages.