LAG Thüringen - Urteil vom 22.05.2001
7 Sa 806/99
Normen:
VVG § 179 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2474/97

Versicherungssumme aus Gruppen-Unfallversicherung

LAG Thüringen, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 806/99

DRsp Nr. 2003/5113

Versicherungssumme aus Gruppen-Unfallversicherung

»1. Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung abschließt, muß er regelmäßig an den versicherten Arbeitnehmer herausgeben (im Anschluß an BAG vom 21.02.1990, v. 17.07.1997 AP Nr. 3, 5 VVG). 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Treuhandstellung auch dann nicht mehr über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen, wenn keine arbeitsvertragliche Pflicht zum Abschluß einer Unfallversicherung bestand.«

Normenkette:

VVG § 179 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Entschädigung aus einer Unfallversicherung in Höhe von 14.734,00 DM.

Der Beklagte betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Ab 24.03.1992 versicherte er die Arbeitnehmer seines Betriebes bei der V. Versicherung AG mit Gruppen-Unfallversicherungsvertrag gegen Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes. Auf den Versicherungsschein vom 24.04.1992 wird Bezug genommen (Bl. 60 bis 62 d. A.). Versicherungsnehmer war der Beklagte. Der als Gerüstbauer beschäftigte Kläger wusste vom Abschluss dieser Versicherung nichts. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine entsprechende Verpflichtung des Beklagten.