Der Kläger verlangt die Entschädigung aus einer Unfallversicherung in Höhe von 14.734,00 DM.
Der Beklagte betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Ab 24.03.1992 versicherte er die Arbeitnehmer seines Betriebes bei der V. Versicherung AG mit Gruppen-Unfallversicherungsvertrag gegen Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes. Auf den Versicherungsschein vom 24.04.1992 wird Bezug genommen (Bl. 60 bis 62 d. A.). Versicherungsnehmer war der Beklagte. Der als Gerüstbauer beschäftigte Kläger wusste vom Abschluss dieser Versicherung nichts. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine entsprechende Verpflichtung des Beklagten.
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