Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Ruhegeldanspruchs des Klägers.
Der am 28.02.1935 geborene Kläger war seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er erhielt eine betriebliche Altersversorgungszusage nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Am 30.09.1979 schied der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Altersruhegeld bei der Beklagten aus.
Zu diesem Zeitpunkt galt § 3 Ziffer 5 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974, der folgenden Wortlaut hatte:
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