LAG Köln - Urteil vom 22.01.2010
10 Sa 1147/09
Normen:
DV Pro DAK § 6 Abs. 2; DV Pro DAK § 6 Abs. 3 S. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 8; ZPO § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8595/08

Versetzungszulage und Arbeitszeitausgleich bei wesentlicher Erhöhung der Fahrzeit

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1147/09

DRsp Nr. 2010/13700

Versetzungszulage und Arbeitszeitausgleich bei wesentlicher Erhöhung der Fahrzeit

1. Die tägliche individuelle Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmerin ist im Rahmen der Auslegung des Kriteriums der (un-) wesentlichen Erhöhung der Fahrtzeit im Sinne des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nicht zu berücksichtigen; ein derartiger Wille der Tarifparteien hat in der Anlage 12 EKT (Tarifvertragsrationalisierungsschutz) keinen Niederschlag gefunden. 2. Die Regelung der 30-minütigen täglichen Arbeitszeitgutschrift gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 DV Pro DAK steht dem Anspruch auf eine Versetzungspauschale gemäß § 6 Abs. 2 DV Pro DAK nicht entgegen; aus dieser Vorschrift ist nicht herzuleiten, dass als anspruchsbegründend zumindest eine Wegezeiterhöhung um 30 Minuten pro Arbeitstag zu verlangen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 - 9 Ca 8595/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DV Pro DAK § 6 Abs. 2; DV Pro DAK § 6 Abs. 3 S. 2; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 7; EKT Anlage 12 § 6 Abs. 8; ZPO § 323 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Versetzungszulage sowie einer Arbeitszeitgutschrift an die Klägerin.